Der Beschuldigte hat demnach von ‘E.________, mit welcher er seit mehreren Monaten in Kontakt stand, keine Signale erhalten, derentwegen er damit hätte rechnen müssen, dass sie mit seinem Tatplan nicht einverstanden sein würde. Aufgrund dieser Umstände wäre aus Sicht des Beschuldigten kein klärendes Gespräch erforderlich und im Übrigen auch nicht beabsichtigt gewesen, sondern die sexuellen Handlungen hätten – nach der Vorstellung des Beschuldigten – im Rahmen des gemeinsamen Badens an einem ungestörten Ort, allenfalls in seinem Fahrzeug, ihren Lauf genommen. Damit lagen die Tathandlungen in örtlicher wie auch in zeitlicher Nähe.