Auch sonst erfuhr der Beschuldigte im Laufe der gesamten Chatunterhaltung keine Rückweisung von ‘E.________; selbst dann nicht, als er körperliche Nähe oder körperlichen Kontakt ansprach, Kosenamen verwendete und ihr körperliche Komplimente machte, von ihr Fotos im Bikini verlangte oder ein Bild von sich mit sexueller Komponente schickte. Ebenso wenig widersprach sie der Aufforderung des Beschuldigten zur Mitnahme eines Bikinis ans Treffen. Schliesslich rief auch die Schaffung der Geheimsphäre, die wiederholten Nachfragen bezüglich Videotelefonie und realer Treffen, die kritische Haltung des Beschuldigten dem Treffen im öffentlichen Schwimmbad gegenüber, weil Freunde von ‘E.__