46 Zweck hatte. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte für dieses Treffen eine andere Absicht verfolgte, gibt es keine. Ferner hat die Beweiswürdigung gezeigt, dass für das Treffen vom 3. Juli 2019 ein mit ‘E.________ vorbesprochener Tatplan bestand. Die geäusserten Pläne (Fahren an einen Fluss oder See zum Baden, nachdem der Beschuldigte ‘E.________ etwas gekauft oder sie zum Essen oder Trinken eingeladen hatte) blieben von ‘E.________ unwidersprochen. Auch sonst erfuhr der Beschuldigte im Laufe der gesamten Chatunterhaltung keine Rückweisung von ‘E.____