Der globale bzw. undifferenzierte Verweis auf die vom Bundesgericht beurteilten Einzelfälle ist demnach nach Auffassung der Kammer nicht sachgerecht, sind doch die Fälle in einem wesentlichen Punkt anders gelagert. Mit einem solchen einzelfallbezogenen Vorgehen wird im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung getragen, hielt dieses doch – wie hiervor bereits zitiert – in abstrakter Weise fest, dass sich die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, vielfach nicht allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes entscheiden lasse, sondern die Kenntnis darüber voraussetze, wie der Täter vorgehen wollte.