Die genannten Urteile hätten gemein, dass dem Opfer vor dem Treffen jeweils klare sexuelle Handlungen kommuniziert worden seien. Der Beschuldigte habe sich mit ‘E.________ an einem öffentlichen Ort treffen wollen und es gebe keine Kommunikation darüber, welche sexuellen Handlungen er an diesem Ort hätte vornehmen wollen. Hätte der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begehen wollen, hätte er dies zunächst mit ‘E.________ besprechen und an einen anderen Ort gehen müssen.