Die Verteidigung stellte sich demgegenüber gestützt auf den hiervor dargelegten BGE 131 IV 100 und insbesondere mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2023 und 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 auf den Standpunkt, das Treffen an einem belebten Ort im I.________ (Einkaufszentrum) D.________(Ort) habe – wenn überhaupt – eine straflose Vorbereitungshandlung dargestellt. Ein Täter mache sich erst dann strafbar, wenn er das Kind an einen Ort führe, an dem er die sexuellen Handlungen vornehmen könne. Die genannten Urteile hätten gemein, dass dem Opfer vor dem Treffen jeweils klare sexuelle Handlungen kommuniziert worden seien.