Damit hat A.________ mit seinem Verhalten und dem Umstand, dass er am 03. Juli 2019 vor Ort erschienen ist, die Schwelle zum Versuch i.S. von Art. 22 StGB, den "point of no return", klar überschritten, wie das auch in BGE 6B_506/2019 vom 27. August 2019, dem ein vergleichbarer Fall zugrunde liegt, bejaht wurde. Da es sich bei "E.________" um einen verdeckten Ermittler und nicht um ein effektiv 13jähriges Mädchen gehandelt hat, ist hier von einem untauglichen Versuch auszugehen. […]