Aus diesen Gründen liegen sowohl objektive wie auch subjektive Gesichtspunkte vor, die ohne Zweifel für ein unmittelbares Ansetzen zur Tatverwirklichung sprechen; sei dies sowohl in räumlich / örtlicher, wie auch in zeitlicher Hinsicht. Es standen also: • der Tatplan fest, wobei für den genauen Inhalt der Handlungen resp. wie weit A.________ wird gehen dürfen, eben kein ausführliches Gespräch mehr nötig war. • der Tatort und auch die Tatzeit fest, wobei man sich zum effektiven Tatort dann zwar noch hätte verschieben müssen, es aber klar war, dass dieser in der Umgebung sein wird und die Verschiebung dorthin während dem Treffen erfolgen wird.