Die Vorinstanz führte zur Frage, ob vorliegend von einem Versuch auszugehen ist, Folgendes aus (pag. 1155 ff.; S. 91 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original, Auslassungen [zumeist Aktenstellen] in eckigen Klammern): Auf den vorliegenden Fall bezogen sind demnach nun für die Frage nach der geforderten räumlichen und zeitlichen Tatnähe folgende objektive Gesichtspunkte entscheidend: Im Rahmen des gesamten Chatverlaufs