Zumal es sich jedoch vorliegend bei ‘E.________ in Wirklichkeit um verdeckte Ermittler handelte und es folglich nie zu sexuellen Handlungen mit ‘E.________ kommen konnte bzw. der Beschuldigte nach seiner Ankunft am Treffpunkt festgenommen wurde, sind die Handlungen hypothetischer bzw. theoretischer Natur und es fehlt an der tatbestandlichen Handlung. Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Schwelle zum Versuch überschritten hat. 14.2 Versuch Die Vorinstanz führte zur Frage, ob vorliegend von einem Versuch auszugehen ist, Folgendes aus (pag.