187 StGB nicht zum Tragen kommt. Die in der Beweiswürdigung dargelegten und dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen, welche er an bzw. mit ‘E.________ vorzunehmen beabsichtigte (namentlich Berührungen der Geschlechtsteile durch ‘E.________, manuelle Befriedigung des Beschuldigten durch ‘E.________ und Fotografien im Bikini bzw. mit sexualisierter und möglicherweise pornografischer Komponente), stellen klarerweise sexuelle Handlungen im Sinne des Tatbestands (Vornehmen, Verleiten bzw. Ein-