14. Subsumtion 14.1 Objektiver Tatbestand Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte, im Tatzeitpunkt 64 Jahre alt, beabsichtigte, mit der 13-jährigen ‘E.________ am 3. Juli 2019 sexuelle Handlungen vorzunehmen. Bei ‘E.________ handelte es sich demnach um ein Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB, deren Alter deutlich unter dem Schutzalter von 16 Jahren lag. Die Altersdifferenz betrug ferner 50 Jahre, womit Ziff. 2 von Art. 187 StGB nicht zum Tragen kommt.