ungestört ihren Fortgang hätte nehmen können und ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet hätte, auch wenn sich die beiden zunächst an einen anderen Ort hätten begeben müssen. Daraus ergebe sich die erforderliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung und die Einwirkung auf den Rechtskreis des Opfers (E. 8.2).