_" bereit gewesen sei, aus der Anonymität des Chat - Rooms herauszutreten und mit der Zusammenkunft tatsächlich einverstanden gewesen sei, habe der Beschwerdeführer schliesslich auch daraus ersehen können, dass dieser am Tag des Treffens mehrere SMS versandt habe, in welchen er sich des Kommens des Beschwerdeführers versichert habe, eine Beschreibung seines Äusseren durchgegeben habe und sich schliesslich auch kurz vor der verabredeten Zeit nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt habe (E. 8.2). • damit die Tat, wenn der minderjährige Jugendliche tatsächlich am Treffpunkt erschienen wäre,