Konkret auf den Fall bezogen hielt das Bundesgericht sodann weiter fest, dass • die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen würden, dass die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind bei der vorliegenden Konstellation nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten werde (E. 8.1). • es ebenso richtig sei, dass der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinausführende Schritt und damit der Beginn des Versuchs darin liege, dass der Beschwerdeführer zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt gereist sei und sich dort eingefunden habe (E. 8.2).