Ermittler/Fahnder herausstellt). Die Vorinstanz zitierte bzw. legte das Leiturteil des 40 Bundesgerichts wie folgt dar (pag. 1152 ff.; S. 88 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dort hielt das Bundesgericht fest: "… Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage.