In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern und insbesondere auf die vorliegend anzutreffende Konstellation mit Involvierung von verdeckten Ermittlern bzw. zur diesbezüglichen Abgrenzung des Versuchs von der straflosen Vorbereitungshandlung zog die Vorinstanz den Leitentscheid des Bundesgericht BGE 131 IV 100 heran. Sie bezeichnete dieses Urteil als «Leadingcase» für das Beurteilen von Fällen wie den vorliegenden (Chatverkehr mit anschliessendem beabsichtigtem Treffen zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen zwischen einer beschuldigten Person und einem mutmasslich minderjährigen Kind, das sich später als verdeckter