Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern und insbesondere auf die vorliegend anzutreffende Konstellation mit Involvierung von verdeckten Ermittlern bzw. zur diesbezüglichen Abgrenzung des Versuchs von der straflosen Vorbereitungshandlung zog die Vorinstanz den Leitentscheid des Bundesgericht BGE 131 IV 100 heran.