Vergleichbare Handlungen wären demnach angesichts der manifesten sexuellen Fantasien im Tatzeitpunkt klarerweise auch beim Treffen mit ‘E.________ zu erwarten gewesen. Für die vom Beschuldigten geplanten Fotografien spricht weiter die Tatsache, dass sich bei der Festnahme des Beschuldigten in seinem Fahrzeug eine Fotokamera befand. Im Gegenzug ist demnach mit Blick auf das frühere Urteil nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Vornahme beischlafsähnlicher Handlungen beabsichtigte