Schliesslich kam es im früheren Verfahren auch zur manuellen Masturbation des Beschuldigten durch das dortige Opfer, was folglich ebenfalls eine denkbare Form der sexuellen Handlungen darstellt. Die Annahme solcher mutmasslichen Handlungen wird auch durch den Inhalt der beim Beschuldigten sichergestellten Pornografie wie auch den Inhalt der Excel-Tabelle, deren Anmerkungen in erster Linie die Bereitschaft bzw. die Vorliebe von minderjährigen Mädchen zur Vornahme ebensolcher Handlungen sowie sexuell motivierter Fotografie betreffen, unterstützt. Vergleichbare Handlungen wären demnach angesichts der manifesten sexuellen Fantasien im Tatzeitpunkt klarerweise auch beim Treffen mit ‘E.___