Das frühere Strafverfahren im Kanton Zug bzw. die diesem Verfahren zugrundeliegenden Handlungen zeigen indessen, dass der Beschuldigte in erster Linie auf den Intimbereich fixiert ist, d.h. denkbar ist, dass er ‘E.________ dazu verleiten wollte, ihm ihre Vagina zu zeigen, sich selbst intim zu berühren oder berühren zu lassen sowie sie und insbesondere ihren Intimbereich zu fotografieren. Schliesslich kam es im früheren Verfahren auch zur manuellen Masturbation des Beschuldigten durch das dortige Opfer, was folglich ebenfalls eine denkbare Form der sexuellen Handlungen darstellt.