Was die Art der Handlungen betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich zwar aus den Chats keine direkte und klare Umschreibung zu entnehmen ist. Das frühere Strafverfahren im Kanton Zug bzw. die diesem Verfahren zugrundeliegenden Handlungen zeigen indessen, dass der Beschuldigte in erster Linie auf den Intimbereich fixiert ist, d.h. denkbar ist, dass er ‘E.________ dazu verleiten wollte, ihm ihre Vagina zu zeigen, sich selbst intim zu berühren oder berühren zu lassen sowie sie und insbesondere ihren Intimbereich zu fotografieren.