Bleibt anzumerken, dass ‘E.________ dem Beschuldigten auf dessen Nachricht hin, dass ein solches Treffen ungewohnt sei, am Abend zuvor noch versicherte, dass sie sich aufs Treffen freue (pag. 651). Der Beschuldigte hat mithin zu keinem Zeitpunkt und in keiner Phase seiner Vorsondierung von ‘E.________ Abweisung oder aber Signale erhalten, die ihn an der Realisierbarkeit seines Tatplans hätten zweifeln lassen können; im Gegenteil. Was die Art der Handlungen betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich zwar aus den Chats keine direkte und klare Umschreibung zu entnehmen ist.