Hätte man sich anschliessend zum Baden an die Aare oder einen See begeben, wäre ein geschützter Rahmen geschaffen worden, in welchem der Beschuldigte effektiv zur Tatausführung hätte schreiten können und dies bei sich bietender Gelegenheit zweifelsfrei auch tatsächlich getan hätte (vgl. die ausführliche Würdigung hiervor, namentlich die gutachterlichen Einschätzungen und Diagnosen, die Chatinhalte, die Excel-Liste, die sichergestellte Pornografie, die einschlägige Verurteilung oder aber seine Bezeichnung des Treffens als «verlockend» und «Rückfall»). Zur Tatausführung hätte er – zumindest in seiner Vorstellung – auch ohne weiteres schrei-