im I.________ (Einkaufszentrum) traf, es dem Beschuldigten aber offenbar lieber gewesen wäre, sich in der «City» zu treffen, um anschliessend an die Aare gehen zu können. Denkbar wären mit Blick auf das frühere Urteil schliesslich auch die Vornahme von sexuellen Handlungen im eigenen Fahrzeug gewesen. Nicht nur nahm der Beschuldigte in der Vergangenheit tatsächlich im Fahrzeug sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen vor, er schrieb darüber hinaus einem noch nicht 16 Jahre alten Mädchen «chönt dich easy au im auto schläcke morn» sowie «mol noch de schuel abhole und im auto was mache» (pag. 504). Hätte der Beschuldigte demgegenüber ‘E.____