Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Gesamtwürdigung an, mithin auch der Schlussfolgerung, dass aufgrund der Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte sich lediglich zum Zweck des Kennenlernens mit ‘E.________ treffen wollte und keinesfalls geplant war, sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen. Gestützt auf die hiervor ausführlich gewürdigten Beweismittel muss klarerweise davon ausgegangen werden, dass seitens des Beschuldigten der Zweck sowohl des Kontakts zu wie auch des Treffens mit ‘E.________ sexueller Natur war. Ein anderes Motiv ist schlichtweg nicht ersichtlich.