Um dann die Handlungen vornehmen zu können, bedurfte es also keinen weiteren, tiefergehenden Gesprächen. Dass er zudem allenfalls nach dem Treffen mit "E.________" und noch vor der Vornahme der Handlungen einen Rückzieher gemacht hätte, kann bei einer solchen "Präparierung" des Nährbodens, diesen Vorbereitungen und insbesondere seinem Willen, die Anonymität des Netzes zu verlassen, ausgeschlossen werden. Ob "E.________" sich schlussendlich gegen die Handlungen gesträubt hätte, d.h. diese nicht gewollt hätte, spielt für das Endergebnis keine Rolle.