Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" muss demnach - mit Verweis auf die Vorakten - davon ausgegangen werden, dass es mindestens zu solchen Handlungen gekommen wäre, wie sie dort geschildert sind, d.h. Erstellen von erotischen Fotos, Berühren von Brust und / oder Geschlechtsteil und manuelle Befriedigung; dies an einem noch zu bestimmenden Ort in der Umgebung, wo die beide alleine sein könnten, wie A.________ dies im Chat vom 01. Juli 2019, 13.28 Uhr, vorschlug (vgl. dazu pag. 644).