Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass aus den gesamten Akten nicht hervorgeht, welche Handlungen A.________ mit "E.________" an dem Ort hätte vornehmen wollen. Es fehlt ein entsprechend konkreter Beschrieb oder gar eine explizite Einwilligung von "E.________" zu x-welchen Handlungen. […] Die Akten aus dem früheren Verfahren geben hierzu aber einen Einblick für mögliche Handlungen. Dort wählte A.________ als Vorgehen klare und unzweifelhaft eindeutig vulgäre Aus-