1322 ff.). 12.5 Gesamtwürdigung und mutmassliche sexuelle Handlungen Die Vorinstanz zog im Ergebnis die folgenden Schlüsse (pag. 1145 ff.; S. 81 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): […] Gestützt auf die gemachten Ausführungen bestehen keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass A.________ die minderjährige "E.________" treffen wollte, um sexuelle Handlungen an resp. mit ihr zu vollziehen.