34 Z. 367 f.). Hätte demnach seine Absicht tatsächlich nur darin bestanden, Fakeprofile zu identifizieren, hätte er den Kontakt nach Erhalt dieses Bildes abbrechen müssen, zumal er offenbar zur Überzeugung gelangt war, dass ‘E.________ echt war. Dass der Beschuldigte trotzdem weitergechattet hat und dann gar zu einem Treffen gefahren ist, zeigt klar auf, dass seine Motivation eine andere war. Auf die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten ist daher nicht abzustellen. Der Vollständigkeit halber kann wiederholt werden, dass der Beschuldigte oberinstanzlich keine Aussagen mehr zur Sache machte (vgl. pag. 1322 ff.).