An den offensichtlichen Widersprüchen, mit denen er seine sexuelle Absicht negieren wollte, ändern die teilweise wahren Aussagen (etwa, dass er ihr noch geschrieben habe, was sei, wenn er nicht komme, pag. 23 Z. 38 f., oder sie ihm keine Nacktbilder geschickt habe, pag. 24 Z. 66) nichts. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme im Übrigen an, dass er denke, er habe ‘E.________ auf Badoo, also auf einer Datingplattform, kennengelernt (pag. 24 Z. 93 ff.) und dementierte gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nicht, dass das Thema Sexualität im Chat mit ‘E.________ angetastet wurde;