Sie bestätigen die bereits unter Würdigung der bisherigen Beweismittel gewonnenen Erkenntnisse, namentlich dass das Treffen mit ‘E.________ nicht vor dem Hintergrund einer ‘normalen’ Bekanntschaft stand, sondern vor demselben Hintergrund wie dasjenige Treffen, in dessen Rahmen es tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen und für welches er vom Strafgericht des Kantons Zug verurteilt worden war. An den offensichtlichen Widersprüchen, mit denen er seine sexuelle Absicht negieren wollte, ändern die teilweise wahren Aussagen (etwa, dass er ihr noch geschrieben habe, was sei, wenn er nicht komme, pag.