Teilweise wiederholend kann beispielhaft festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten Einvernahme im Widerspruch zu den Chats angegeben hat, ‘E.________ habe auf ein Treffen gedrängt und man habe über die Schule sowie Gott und die Welt geschrieben, dass er anfänglich nicht gewusst habe, wie alt sie sei, oder aber er keine Bilder geschickt habe (pag. 23 Z. 25 und 58, pag. 30 Z. 161 sowie pag. 31 Z. 204). Auch gab er anlässlich seiner ersten Einvernahme als Grund für das Treffen an, man habe schon lange geschrieben und es sei eine Art Bekanntschaft gewesen (pag.