Die Kammer schliesst sich der überaus detaillierten und sorgfältigen Würdigung der Vorinstanz an. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen an den aus den hiervor gewürdigten, objektiven Beweismitteln fliessenden Erkenntnissen nichts zu ändern; im Gegenteil. Dass die Aussagen frei von Widersprüchen und Übertreibungen sowie konsistent, logisch und folgerichtig waren, wie dies die Verteidigung in ihrem Parteivortrag pauschal geltend machte (pag. 1329), trifft nicht zu.