34 verfügen und versuchen, sich selbst sein Verhalten im vorliegenden Verfahren schönzureden und damit auch andere von diesen Ansichten überzeugen zu wollen. Seine Aussagen seien demnach als reine Schutzbehauptungen und folgerichtig auch als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Es könne nicht auf sie abgestellt werden. 12.4.2 Würdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der überaus detaillierten und sorgfältigen Würdigung der Vorinstanz an.