462 ff.). Zusammengefasst lasse sich also zu den Aussagen des Beschuldigten festhalten, dass sie kein in sich stimmiges, logisches Gesamtbild abgäben. Sie beinhalteten zahlreichste Widersprüche; sei dies zu den Chatinhalten, den sichergestellten Beweismitteln, den elektronischen Dateien, der Excel-Liste oder den gesamten Vorakten. Auch sonst seien sie in sich unlogisch, nicht konstant und nicht plausibel. Sie erweckten, wie dies Dr. med. M.________ in seinem Gutachten ausgeführt habe, eher den Eindruck, als würde der Beschuldigte über eine "doppelte Buchführung"