Seine Zweifel seien aber nach ihrer Erwiderung, warum er nicht kommen wolle, sie freue sich, bereits wieder beseitigt gewesen. Dies zeige auf, dass er kaum ernstliche Zweifel am Treffen gehabt habe bzw. diese umgehend wieder verflogen seien. Er habe sich die sich ihm bietende Chance einfach nicht entgehen lassen wollen. • Er habe für das Treffen ein Zeitfenster von zwei Stunden gehabt (pag. 30 Z. 140 f.); Diese Aussage widerspricht nach Ansicht der Vorinstanz einerseits dem Parkticket, welches für fünf Stunden gelöst war, sowie andererseits den im Vorfeld besprochenen Plänen (Shoppen, anschliessendes Baden).