Diese Formulierung lasse einzig und alleine den Schluss zu, dass es sich bei ‘E.________ um einen «Rückfall» im strafrechtlichen Sinne gehandelt habe. • Er habe das Treffen am Vortag noch abgesagt (pag. 24 Z. 71; pag. 31 Z. 179 f.; pag. 41 Z. 141); Dies treffe gemäss Vorinstanz nicht zu. Der Beschuldigte habe ‘E.________ lediglich gefragt, was wäre, wenn er nicht käme. Seine Zweifel seien aber nach ihrer Erwiderung, warum er nicht kommen wolle, sie freue sich, bereits wieder beseitigt gewesen.