Sein Verhalten könne somit einzig damit erklärt werden, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner früheren Verurteilung bewusst gewesen sei, dass man sich eher vorsichtig in den Chats bewegen müsse, ‘E.________ für ihn real gewesen sei und er sich ihr Vertrauen mit direkten Anspielungen nicht habe verspielen wollen, um sie so zum beabsichtigten Treffen zu bringen. • ‘E.________ habe zu diesem Treffen gedrängt, habe den aktiven Part gehabt, weshalb er dann dorthin gegangen sei. Sie habe gesagt, dass er doch kommen soll, es sei auch ihr Wunsch gewesen, sich zu treffen. Sie habe gemeint, es wäre schade, wenn er nicht kommen würde (pag.