Es ergebe sich aus seinen Aussagen nicht, weshalb er nun ausgerechnet bei ‘E.________ eine andere Taktik angewendet haben soll. Seine Aussage, wonach es nicht seine Art sei, direkt etwas Vulgäres zu schreiben (pag. 768 Z. 3 ff.), entspreche mit Blick auf die Vorakten des Kantons Zug bzw. die dortigen Chats nicht der Wahrheit. Sein Verhalten könne somit einzig damit erklärt werden, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner früheren Verurteilung bewusst gewesen sei, dass man sich eher vorsichtig in den Chats bewegen müsse, ‘E._____