Es sei nicht nachvollziehbar, worin der geltend gemachte Nervenkitzel/ Neugier liegen solle bzw. diese könnten einzig und allein in unlauteren Absichten liegen. Um herauszufinden, ob ‘E.________ echt sei, hätte sodann ausgereicht, etwas Provozierendes zu schreiben, wie er es auch sonst getan habe (vgl. pag. 46 Z. 368 ff.; pag. 55 Z. 173 ff.; pag. 56 Z. 207 ff.; pag. 762 Z. 18 ff.; pag. 763 Z. 6 ff.); hierfür hätte der Beschuldigte nicht ans Treffen gehen müssen. Es ergebe sich aus seinen Aussagen nicht, weshalb er nun ausgerechnet bei ‘E.________ eine andere Taktik angewendet haben soll.