32 615, 627 f., 631 f. und 641), wenn es nicht ums Sexuelle gehe. Seine Aussage, wonach es ihm darum gegangen sei, herauszufinden, ob ‘E.________ ein «Fake» sei, tat die Vorinstanz deshalb als «klare Ausrede» ab. Ebenso seine Aussage, wonach ‘E.________ ihn mit Aussagen über ihr Aussehen provoziert habe, was die Vorinstanz mit entsprechenden Beispielen widerlegte. Auch die Behauptung, wonach sie ihm sexuell angehauchte Fotos geschickt habe, entkräftete die Vorinstanz anhand der aktenkundigen Chats.