Aus dem Inhalt der Chats gehe indessen – so die Vorinstanz würdigend – hervor, dass es sich keinesfalls um ein enges Verhältnis gehandelt habe. So seien keine tiefgründigen Konversationen geführt worden, sondern das Thema habe sich immer wieder in Richtung der Äusserlichkeiten und eines möglichen Treffens verschoben. Auch habe es zwischen den Kontakten teils längere, teilweise mehrmonatige Unterbrüche gegeben. Von einer tiefreichenden Bekanntschaft, die den Wunsch nach einem realen Treffen nachvollziehbar mache, könne nicht gesprochen werden; • Er habe zu Beginn nicht gewusst, wie alt ‘E.________ sei (pag.