31 - Die Aussagen des Beschuldigten stünden zudem teils im eindeutigen Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln (insb. den Chats) bzw. seien unlogisch, nicht nachvollziehbar und auch wirklichkeitsfremd, so z.B.: • Sie hätten sich getroffen, weil sie schon länger geschrieben hätten; es sei eine Art Bekanntschaft gewesen (pag. 23 Z. 43 f.); Aus dem Inhalt der Chats gehe indessen – so die Vorinstanz würdigend – hervor, dass es sich keinesfalls um ein enges Verhältnis gehandelt habe.