761 Z. 27 ff.). - Dagegen wirkten die Aussagen des Beschuldigten nach Ansicht der Vorinstanz teils nach Erklärung suchend und wenig nachvollziehbar, so z.B.: • dass der Beschuldigte nicht habe sagen können, weshalb er von ‘E.________ nach Erhalt eines Fotos im Bikini nach einem Foto im Oberteil von vorne gefragt habe (pag. 34 Z. 353 ff.; pag. 641 f.); dies überrasche indes – so die Vorinstanz – wenig, hätte er sich doch andernfalls sexuelle Absichten eingestehen müssen;