30 12.4 Aussagen des Beschuldigten 12.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach einer ausführlichen Analyse der Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (pag. 1126 ff.; S. 62 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - Ein Teil der Aussagen des Beschuldigten lasse sich mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen, so u.a. die Aussagen, wonach er die Chatnachrichten selber verfasst habe; dass er am 3. Juli 2019 selber ins I.______