Daraus erhellt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit Videotelefonie mit Chatkontakten dazu nutzte, sich von diesen in Echtzeit kinderpornografisches Material vorführen zu lassen. Das dem früheren Verfahren zugrundeliegende Tatverhalten weist auch sonst starke Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Vorgehen des Beschuldigten auf, von denen einige bereits abgehandelt wurden. So etwa auch, dass der Beschuldigte ‘E.________ Feriengeld anbot. Es bleibt anzumerken, dass sich im Fahrzeug des Beschuldigten, mit welchem er zum Treffpunkt gefahren ist, u.a. eine Fotokamera befand und er 80 Euro auf sich trug (pag. 6 und 487).