_ verabredete, um mit ihr sexuelle Handlungen auszuführen (pag. 883). Zu den Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren zieht der Gutachter wiederum eine Parallele zur letzten Strafuntersuchung; es fänden sich auch hier «die bekannten vagen Antworten und angeblichen Erinnerungslücken in den Einvernahmen», ohne feststellbare Verantwortungsübernahme (pag. 884), bzw. entspräche das Aussageverhalten «sogar in den Details seinen Angaben im Rahmen der früheren Strafuntersuchung» (pag. 885). Das Chatverhalten zeige sodann typische Elemente eines klassischen Grooming-Verhaltens pädophiler Täter. Das Verhalten des Beschuldigten sei vollkommen identisch gewesen; er habe keinerlei Lehren