Das Delinqiuieren in dieser Gesamtsituation zeige, wie wenige innere (und äussere) Hemmnisse der Beschuldigte gehabt habe. Am 26. Juni 2019 habe er eine kinderpornografische Videodatei mit expliziten sexuellen Handlungen (Geschlechts- und Oralverkehr zwischen einem Mann und einem offensichtlich nicht geschlechtsreifen Mädchen) verschickt, was ebenfalls aus der ersten Deliktserie bekannt gewesen sei. Der Gutachter geht – wie auch die Kammer – davon aus, dass der Beschuldigte sich mit ‘E.________ verabredete, um mit ihr sexuelle Handlungen auszuführen (pag.